Straßenausbaubeiträge in allen 16 Bundesländern: abgeschafft, Kann oder Pflicht?

Ob Hauseigentümer für die Erneuerung ihrer Straße zahlen müssen, hängt vor allem von einem ab: dem Bundesland. Der Straßenausbaubeitrag war lange in fast ganz Deutschland üblich – doch seit 2018 hat eine Reformwelle das Bild grundlegend verändert. Diese Seite zeigt für alle 16 Länder, wo die Beiträge abgeschafft sind, wo die Kommune selbst entscheidet und wo sie Pflicht bleiben.

Wichtig zur Einordnung: Es geht hier um den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung bestehender Straßen – nicht um den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung, der bundesweit im Baugesetzbuch geregelt und davon unberührt ist.

Der Bundesland-Vergleich

BundeslandStraßenausbaubeitragseitWiederkehrende BeiträgeLandesausgleichRechtsgrundlage
Baden-Württembergnie erhobenStraßenbauzuweisungenKAG BW (keine STRABS)
Bayernabgeschafft2018entfallenja (pauschal + Härtefonds)Art. 5 KAG
Berlin*abgeschafft2012neinLandesrecht Berlin
Brandenburgabgeschafft2019entfallenja§ 8 KAG Bbg
Bremen*uneinheitlichneinKAG HB / Ortsrecht
Hamburg*abgeschafft2016entfälltLandesrecht HH
HessenKann-Regelung2018möglich (§ 11a)teilweise§§ 11, 11a KAG HE
Mecklenburg-Vorpommernabgeschafft2018entfallenja§ 8a KAG M-V
NiedersachsenKann-Regelungmöglich (§ 6b)nein§§ 6, 6b NKAG
Nordrhein-Westfalenabgeschafft2024entfallenja (Erstattung)§ 8 KAG NRW
Rheinland-Pfalzverpflichtend (nur wiederkehrend)2024Pflicht (§ 10a)teilw. Umstellungshilfe§§ 10, 10a KAG RLP
SaarlandKann-Regelungmöglichnein§ 8 KAG Saarland
SachsenKann-Regelung2007nicht vorgesehennein§ 8 SächsKAG
Sachsen-Anhaltabgeschafft2020entfallenteilweise§ 6a KAG LSA (aufgeh.)
Schleswig-HolsteinKann-Regelungmöglich (§ 8a)nein§§ 8, 8a KAG SH
Thüringenabgeschafft2019entfallenja (+ Härtefonds)§ 7 ThürKAG (aufgeh.)

* Stadtstaaten: Berlin und Hamburg finanzieren den Straßenerhalt aus dem Landeshaushalt. Im Land Bremen erhebt nur die Stadt Bremerhaven noch Straßenausbaubeiträge; die Stadt Bremen erhebt faktisch keine. Baden-Württemberg ist das einzige Flächenland, das Straßenausbaubeiträge nie erhoben hat.

Drei Modelle: abgeschafft, Kann oder Pflicht

Abgeschafft sind die Beiträge inzwischen in Bayern (2018), Mecklenburg-Vorpommern (2018), Thüringen (2019), Brandenburg (2019), Sachsen-Anhalt (2020) und Nordrhein-Westfalen (2024) sowie – früher – in den Stadtstaaten Hamburg (2016) und Berlin (2012). In diesen Ländern gleicht meist das Land die entgangenen Einnahmen ganz oder teilweise aus.

Eine Kann-Regelung gilt in Hessen, Niedersachsen, dem Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein: Hier entscheidet jede Kommune per Satzung selbst, ob sie erhebt – viele verzichten inzwischen freiwillig, verpflichtet ist keine. In diesen Ländern hängt die Belastung also zusätzlich von der eigenen Gemeinde ab. Einen Sonderweg geht Rheinland-Pfalz: Dort sind einmalige Beiträge abgeschafft, seit 2024 gilt aber flächendeckend die Pflicht zu wiederkehrenden Beiträgen, die alle Anlieger eines Gebiets regelmäßig zahlen.

Der Straßenausbaubeitrag gehört zu den Kommunalabgaben und wird auf Grundlage der Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder erhoben; verwandt ist der Anliegerbeitrag.

Stand & Quellen

Stand: Juli 2026. Die Angaben sind gegen die Kommunalabgabengesetze der Länder, offizielle Landesministerien/Landtags-Quellen sowie das KommunalWiki der Heinrich-Böll-Stiftung abgeglichen. In den Kann-Ländern entscheidet die einzelne Gemeinde; maßgeblich ist dort die örtliche Satzung.

  • Kommunalabgabengesetze (KAG) der 16 Länder (Fundstellen in der Tabelle)
  • Landesministerien und Landtage (Reform- und Ausgleichsregelungen)
  • KommunalWiki der Heinrich-Böll-Stiftung: „Straßenausbaubeitrag“

Teil der Reihe: Kommunalrecht im Bundesland-Vergleich – alle Themen der 16 Länder im Überblick.

Häufige Fragen

In welchen Bundesländern sind Straßenausbaubeiträge abgeschafft?

Mehrere Länder haben die Beiträge abgeschafft oder freiwillig gestellt, andere halten daran fest oder gewähren Landeszuschüsse. Die Vergleichstabelle zeigt den Stand je Land – maßgeblich ist das jeweilige Kommunalabgabengesetz.

Was ist der Unterschied zwischen Straßenausbau- und Erschließungsbeiträgen?

Erschließungsbeiträge fallen für die erstmalige Herstellung einer Straße an (bundesrechtlich im BauGB), Straßenausbaubeiträge für die spätere Erneuerung (Landesrecht, KAG). Die Abschaffung betrifft nur die Ausbaubeiträge.

Wer legt die Höhe fest?

Die Gemeinde über ihre Satzung im Rahmen des Landes-KAG; die Anlieger tragen einen nach Straßentyp gestaffelten Anteil.