Erschließungsbeitrag

Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer an der erstmaligen Erschließung.

Wenn die Gemeinde eine neue Straße oder Kanalisation baut, zahlen die Anlieger mit – über den Erschließungsbeitrag.

Genauer erklärt

Der Erschließungsbeitrag ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch geregelt (§§ 127 ff. BauGB) und betrifft die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen wie Straßen, Gehwegen, Beleuchtung und begleitenden Grünanlagen.

Die Gemeinde trägt mindestens 10 % des Aufwands selbst; den Rest – bis zu 90 % – verteilt sie nach ihrer Beitragssatzung auf die bevorteilten Grundstücke, meist nach Fläche und Maß der Nutzung. Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage.

Abzugrenzen ist der einmalige Erschließungsbeitrag für die Erschließung (Erstherstellung) vom Straßenausbaubeitrag für die spätere Erneuerung oder Verbesserung vorhandener Straßen – Letzteren haben einige Länder inzwischen abgeschafft. Verwandt ist auch der Anliegerbeitrag.