Erschließung

Herstellung der Voraussetzungen zur Bebauung wie Straße, Kanal und Versorgung.

Ohne Erschließung lässt sich ein Grundstück baurechtlich nicht nutzen: Erst Straße, Kanal und Leitungen machen es überhaupt bebaubar.

Genauer erklärt

Die Erschließung umfasst die Maßnahmen, die ein Grundstück nutzbar machen – vor allem die verkehrsmäßige Anbindung (Straßen, Wege) und die technische Ver- und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Strom, ggf. Gas oder Wärme). Eine gesicherte Erschließung ist rechtliche Voraussetzung dafür, dass ein Bauvorhaben zulässig ist (§§ 30, 34 BauGB).

Die Erschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (§ 123 BauGB); einen einklagbaren Anspruch auf Erschließung gibt es aber in der Regel nicht. Die Gemeinde kann die Durchführung per Erschließungsvertrag auch auf einen Dritten – etwa einen Investor oder Erschließungsträger – übertragen. Grundlage ist meist ein Bebauungsplan aus der Bauleitplanung.

Die Kosten der erstmaligen Herstellung legt die Gemeinde zu einem großen Teil als Erschließungsbeitrag auf die Grundstückseigentümer um.