EU-Führerschein-Pflichtumtausch: Fristen nach Geburtsjahr

Millionen alter Papier- und Kartenführerscheine müssen bis spätestens 2033 gestaffelt in den neuen EU-einheitlichen Kartenführerschein umgetauscht werden. Welche Frist für Sie gilt, hängt davon ab, wann Sie geboren sind oder wann Ihr Führerschein ausgestellt wurde. Hier finden Sie die vollständige Übersicht.

Zusammenfassung

  • 📅 Welche Frist gilt, hängt vom Geburtsjahr (Papierführerschein) oder Ausstellungsjahr (Kartenführerschein) ab
  • ⏰ Späteste Frist für alle Betroffenen: 19. Januar 2033
  • 💶 Der Umtausch kostet rund 25 Euro zuzüglich Passfoto
  • ⚖️ Bei verspätetem Umtausch droht kein Fahrverbot, aber ein Verwarnungsgeld

Warum der Umtausch überhaupt nötig ist

Die EU hat beschlossen, alle Führerscheine in ein einheitliches, fälschungssicheres Kartenformat mit einheitlicher Gültigkeitsdauer zu überführen. Betroffen sind sowohl die alten grauen und rosa Papierführerscheine als auch die ersten Kartenführerscheine, die zwischen 1999 und Anfang 2013 ausgestellt wurden. Wichtig: Ihre Fahrerlaubnis selbst bleibt von der Umtauschpflicht unberührt – es geht ausschließlich um das Dokument, nicht um Ihre Berechtigung zum Fahren.

Fristen für Papierführerscheine (ausgestellt bis 31.12.1998)

Für Papierführerscheine richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr des Inhabers:

GeburtsjahrUmtauschfrist bis
vor 195319. Januar 2033
1953–195819. Juli 2022 (bereits abgelaufen)
1959–196419. Januar 2023 (bereits abgelaufen)
1965–197019. Januar 2024 (bereits abgelaufen)
1971 und später19. Januar 2025 (bereits abgelaufen)

Wer in eine der bereits abgelaufenen Gruppen fällt und noch nicht umgetauscht hat, sollte das schnellstmöglich nachholen – außer für die vor 1953 geborene Gruppe, deren Frist erst 2033 endet.

Fristen für Kartenführerscheine (ausgestellt ab 1.1.1999)

Bei den ersten Kartenführerscheinen zählt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsjahr des Dokuments:

AusstellungsjahrUmtauschfrist bis
1999–200119. Januar 2026
2002–200419. Januar 2027
2005–200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18.01.201319. Januar 2033

Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, entsprechen bereits dem neuen EU-Format und sind von der Umtauschpflicht nicht betroffen – sie laufen regulär nach ihrer aufgedruckten Gültigkeitsdauer (meist 15 Jahre) ab.

Ablauf, Kosten und Unterlagen

Den Umtausch beantragen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts, oft im Rahmen eines Termins im Bürgeramt oder direkt bei der Führerscheinstelle. Benötigt werden in der Regel ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto sowie der bisherige Führerschein. Bei sehr alten Dokumenten kann zusätzlich eine Abschrift aus der Karteikarte der ursprünglich ausstellenden Behörde nötig sein. Der Umtausch selbst kostet meist rund 25 Euro, hinzu kommen die Kosten für das Passfoto. Eine neue Fahrprüfung ist für den Umtausch nicht erforderlich – es handelt sich um einen reinen Dokumentenaustausch.

Was bei verspätetem Umtausch passiert

Wer die Frist verpasst, begeht keine Straftat und darf mit dem alten Dokument weiter unbefristet fahren – die Fahrerlaubnis selbst bleibt gültig. Bei einer Verkehrskontrolle kann jedoch ein Verwarnungsgeld von rund 10 Euro fällig werden. Im Ausland, etwa beim Mieten eines Autos oder bei Kontrollen, kann ein abgelaufener Umtauschtermin zudem zu Problemen führen, da manche Länder und Autovermietungen auf den neuen Kartenführerschein bestehen. Es lohnt sich daher, den Umtausch rechtzeitig vor der jeweiligen Frist zu erledigen.

Eine Übersicht aller Führerscheinklassen und was Sie damit fahren dürfen, finden Sie in unserem Beitrag Führerscheinklassen im Überblick.

Häufige Fragen

Verliere ich meine Fahrerlaubnis, wenn ich die Umtauschfrist verpasse?

Nein. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen, betroffen ist nur das Dokument. Bei einer Kontrolle kann aber ein Verwarnungsgeld fällig werden.

Muss ich für den Umtausch eine neue Führerscheinprüfung ablegen?

Nein, der Umtausch ist ein reiner Dokumentenaustausch ohne erneute theoretische oder praktische Prüfung.

Woran erkenne ich, welche Frist für mich gilt?

Bei Papierführerscheinen zählt Ihr Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen ab 1999 das Ausstellungsjahr, das auf dem Dokument vermerkt ist. Beide Tabellen finden Sie oben in diesem Beitrag.