Wer aus der Kirche austreten will, muss sich an Landesrecht halten: Ob das Standesamt oder das Amtsgericht zuständig ist, wie hoch die Gebühr ausfällt und ob eine schriftliche Erklärung reicht oder man persönlich erscheinen muss, regelt jedes Bundesland selbst.
Diese Seite stellt die zentralen Eckdaten für alle 16 Länder nebeneinander. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich im Einzelfall ist stets das aktuelle Landesgesetz bzw. die Auskunft der zuständigen Stelle vor Ort (Fundstelle je Zeile).
Zuständigkeit und Kosten im Bundesland-Vergleich
| Bundesland | Zuständige Stelle | Gebühr | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Standesamt | ca. 10–60 € (kommunal, z. B. Stuttgart 42 €) | § 26 KiStG BW |
| Bayern | Standesamt | ca. 25–35 € (Satzung der Kommune) | Art. 3 Abs. 4 KirchStG Bayern |
| Berlin | Amtsgericht (wohnortnah) | 30 € | §§ 1–3 KiAustrG Berlin |
| Brandenburg | Amtsgericht | gebührenfrei | §§ 1, 3 f. KiAusV Brandenburg |
| Bremen* | Kirche (Unterschrift ggf. bei Standesamt/Notar beglaubigen) | Kirche kostenlos; Beglaubigung ca. 5,50 € | § 10 Bremisches KiStG |
| Hamburg | Standesamt / Bezirksamt | 31 € | §§ 3 f. RelGemAustrG HH |
| Hessen | Bürgeramt/Standesamt der Kommune | 30 € | KRWAG, Zuständigkeit seit 1.3.2017 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Standesamt | 15 € (ab 14 Jahren) | § 6 KiStG M-V |
| Niedersachsen | Standesamt | ca. 30 € | KiAustrG Niedersachsen, §§ 1–3 |
| Nordrhein-Westfalen | Amtsgericht | 30 € | § 6 KiAustrG NRW i. V. m. § 124 JustG NRW |
| Rheinland-Pfalz | Standesamt/Bürgeramt | ca. 30 € | RelAuG, §§ 2–4 |
| Saarland | Standesamt | 32 € (Bsp. Saarbrücken) | Gesetz v. 30.11.1920 (Fassung 2004), §§ 1 f. |
| Sachsen | Standesamt | ca. 18–35 € (kommunal) | § 3 SächsKiStG |
| Sachsen-Anhalt | Standesamt | ca. 30 € | KiAustrG Sachsen-Anhalt, §§ 1, 3 |
| Schleswig-Holstein | Standesamt (auch Notar) | 20 € | KiAustrG SH, §§ 2 f. |
| Thüringen | Standesamt | ca. 25–36 € (kommunal, Bsp. Weimar 36 €) | ThürReWeAusDVO, §§ 1 f. |
In fast allen Ländern gilt: Neben der persönlichen Erklärung vor der zuständigen Stelle ist auch eine schriftliche Erklärung mit notariell bzw. öffentlich beglaubigter Unterschrift zulässig – eine einfache formlose E-Mail oder ein unbeglaubigter Brief genügt dagegen nirgends. * Bremen: Dort ist keine staatliche Stelle Erklärungsempfänger, sondern die Kirche selbst; Standesamt oder Notar beglaubigen dort nur die Unterschrift.
Die Gebühren schwanken zum Teil deutlich, weil einige Länder – etwa Bayern, Sachsen, Thüringen und Baden-Württemberg – den genauen Betrag den Kommunen per Satzung überlassen. Fragen Sie die Höhe vor dem Termin bei Ihrem Standesamt oder Amtsgericht nach.
Was der Austritt bewirkt – und was nicht
Mit der Wirksamkeit des Austritts endet die Kirchensteuerpflicht in der Regel zum Ende des Austrittsmonats; wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt vom Einkommen und dem Kirchensteuersatz des Bundeslandes ab. Die Taufe selbst bleibt nach kirchlichem Verständnis bestehen – der Austritt hebt sie nicht auf, sondern beendet nur die Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Praktische Folgen hat der Austritt vor allem innerkirchlich: Eine kirchliche Trauung oder ein kirchliches Begräbnis sind danach in der Regel nicht mehr ohne Weiteres möglich, ebenso das Patenamt bei einer Taufe. Ein erneuter Eintritt ist jederzeit möglich – zuständig ist dann die jeweilige Kirchengemeinde vor Ort.
So läuft der Austritt in der Praxis ab
- Zuständige Stelle anhand der Tabelle oben ermitteln (Standesamt, Amtsgericht, Bürgeramt oder – nur in Bremen – die Kirche selbst).
- Termin vereinbaren; in größeren Städten kann die Wartezeit mehrere Wochen betragen.
- Mit gültigem Personalausweis oder Reisepass persönlich erscheinen, alternativ die schriftliche Erklärung notariell beglaubigen lassen.
- Erklärung unterschreiben und die Gebühr vor Ort entrichten.
- Austrittsbescheinigung mitnehmen und aufbewahren – sie ist der Nachweis gegenüber Arbeitgeber und Finanzamt.
Der Arbeitgeber erfährt vom Austritt in der Regel automatisch über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); das kann jedoch einige Wochen dauern. Läuft die Kirchensteuer trotz Austritt weiter, hilft ein kurzes Schreiben ans Lohnbüro – eine Vorlage dafür finden Sie weiter unten.
Stand & Quellen
Stand: August 2026. Die Angaben sind gegen die jeweiligen Landesgesetze (Kirchenaustrittsgesetze bzw. Kirchensteuergesetze der Länder) sowie die Auskünfte der genannten Standesämter und Amtsgerichte abgeglichen. Gebühren können sich – vor allem dort, wo Kommunen sie per Satzung selbst festlegen – ändern; im Zweifel ist die Angabe der zuständigen Stelle vor Ort maßgeblich.
- Kirchenaustritts- bzw. Kirchensteuergesetze der 16 Länder (Fundstellen in der Tabelle)
- kirchenaustritt.de – Länderübersichten zu Zuständigkeit, Gebühr und Ablauf
- Websites der Standesämter und Amtsgerichte der Landeshauptstädte (u. a. Berlin, München, Stuttgart, Düsseldorf, Hannover, Kassel)
Teil der Reihe: Kommunalrecht im Bundesland-Vergleich – alle Themen der 16 Länder im Überblick.
Passende Vorlagen: Musterschreiben zum Kirchenaustritt – Termin anfragen und Kirchensteuerabzug korrigieren lassen.
Häufige Fragen
Kann ich per E-Mail oder Brief aus der Kirche austreten?
Nein, eine formlose E-Mail oder ein einfacher Brief genügt in keinem Bundesland. Nötig ist entweder das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Stelle oder eine schriftliche Erklärung mit notariell bzw. öffentlich beglaubigter Unterschrift.
Was kostet der Kirchenaustritt?
Je nach Bundesland zwischen 0 Euro (Brandenburg) und rund 60 Euro; in mehreren Ländern legt die Kommune die genaue Höhe selbst fest. Details stehen in der Tabelle oben.
Wann endet die Kirchensteuerpflicht nach dem Austritt?
In der Regel mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird. Der Arbeitgeber erhält die Information meist automatisch über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, was einige Wochen dauern kann.