Der förmliche, rechtlich wirksame Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit Körperschaftsstatus – zum Beispiel der katholischen oder evangelischen Kirche.
Zuständig ist je nach Bundesland das Standesamt, das Amtsgericht oder ein Bürgeramt; die Erklärung erfordert persönliches Erscheinen oder eine notariell beglaubigte Schriftform, dazu kommt meist eine Verwaltungsgebühr. Mit dem Austritt endet in der Regel auch die Pflicht zur Kirchensteuer.
Ausführlich erklärt: Kirchenaustritt im Bundesland-Vergleich