Ob Geschäfte an Werktagen rund um die Uhr öffnen dürfen und wie viele verkaufsoffene Sonntage es pro Jahr gibt, regelt seit der Föderalismusreform 2006 nicht mehr der Bund, sondern jedes Bundesland selbst. Wir zeigen, wie sich die Regeln unterscheiden – und warum eine Sonntagsöffnung fast überall an einen besonderen Anlass gekoppelt sein muss.
| Bundesland | Zuständiges Gesetz | Werktags-Ladenschluss (Mo–Sa) | Verkaufsoffene Sonntage/Jahr |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) | keine Begrenzung (0–24 Uhr) | max. 3, anlassgebunden |
| Bayern | Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) | 6:00–20:00 Uhr | max. 4 allgemein, in Kur-/Tourismusorten bis zu 40 |
| Berlin | Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) | keine Begrenzung (0–24 Uhr) | bis zu 10 (8 allgemein + 2 anlassgebunden) |
| Brandenburg | Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) | keine Begrenzung (0–24 Uhr) | max. 5 allgemein, in Kur-/Erholungsorten bis zu 40 |
| Bremen | Bremisches Ladenschlussgesetz (BremLSchlG) | keine Begrenzung (0–24 Uhr) | gesetzlich 4, durch Sonderzonen praktisch bis zu 9 |
| Hamburg | Hamburgisches Ladenöffnungsgesetz (HmbLadÖffG) | 6:00–24:00 Uhr | max. 4, anlassgebunden |
| Hessen | Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) | keine Begrenzung (0–24 Uhr) | max. 4, anlassgebunden |
| Mecklenburg-Vorpommern | Öffnungszeitengesetz (ÖffZG M-V) | Mo–Fr unbegrenzt, Sa bis 22:00 Uhr | max. 4 außerhalb der Kurorte, dort deutlich mehr |
| Niedersachsen | Ladenöffnungs- und Verkaufszeitengesetz (NLöffVZG) | keine Begrenzung (0–24 Uhr) | max. 6, in Ausflugsorten bis zu 8 |
| Nordrhein-Westfalen | Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) | keine Begrenzung (0–24 Uhr) | bis zu 16 je Gemeinde, in Tourismusorten bis zu 40 |
| Rheinland-Pfalz | Ladenöffnungsgesetz (LadöffnG) | 6:00–22:00 Uhr | max. 4, anlassgebunden |
| Saarland | Ladenöffnungsgesetz (LÖG) | 6:00–20:00 Uhr | max. 4, nach Quellenlage ohne ausdrückliche Anlassbindung, nur Anzeigepflicht |
| Sachsen | Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) | 6:00–22:00 Uhr | max. 4 gemeindeweit plus bis zu 8 räumlich begrenzt |
| Sachsen-Anhalt | Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZeitG LSA) | Mo–Fr unbegrenzt, Sa bis 20:00 Uhr | max. 4, anlassgebunden |
| Schleswig-Holstein | Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG) | keine Begrenzung (0–24 Uhr) | max. 4, anlassgebunden |
| Thüringen | Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) | Mo–Fr unbegrenzt, Sa bis 20:00 Uhr | max. 4, anlassgebunden |
Hinweis: Mehrere Länder unterscheiden zwischen einer allgemeinen Sonntagsregelung und zusätzlichen, deutlich größzügigeren Kontingenten für anerkannte Kur-, Erholungs- und Tourismusorte. Die Tabelle nennt jeweils die Regel für gewöhnliche Gemeinden; in Kur- und Tourismusorten können deutlich mehr Sonntage geöffnet sein. Maßgeblich ist stets die aktuelle kommunale Verordnung Ihres Wohn- oder Zielorts.
Werktags: von öffnungszeit-frei bis feste Uhrzeitgrenze
In den meisten Bundesländern dürfen Geschäfte montags bis samstags inzwischen rund um die Uhr geöffnet haben – die gesetzliche Uhrzeitgrenze wurde dort ersatzlos gestrichen. Einige Länder haben jedoch bewusst Grenzen beibehalten: Bayern, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen begrenzen die Werktagsöffnung auf feste Uhrzeiten (meist zwischen 6 und 20 oder 22 Uhr), Hamburg schließt ebenfalls um Mitternacht statt vollständig frei zu geben. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen erlauben Montag bis Freitag unbegrenzte Öffnung, begrenzen aber den Samstag auf 20 beziehungsweise 22 Uhr. In der Praxis bedeutet das: Ob Ihr Supermarkt am Samstagabend um 23 Uhr noch geöffnet haben darf, hängt tatsächlich davon ab, in welchem Bundesland Sie wohnen.
Warum Sonntagsöffnungen an einen Anlass gebunden sein müssen
Der Sonn- und Feiertagsschutz ist in Deutschland verfassungsrechtlich verankert (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung) und gilt als Tag der „Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“. Das Bundesverfassungsgericht hat 2009 in einer viel beachteten Entscheidung zu den Berliner Adventssonntagen klargestellt: Eine Ladenöffnung am Sonntag reicht als Ausnahme nur, wenn sie an einen echten sachlichen Anlass gekoppelt ist – etwa ein Stadtfest, eine Messe oder ein vergleichbares Ereignis, das dem öffentlichen Bild des Sonntags eine eigene Prägung gibt. Ein rein wirtschaftliches Interesse des Handels an mehr Umsatz genügt dagegen nicht. Fast alle Bundesländer haben diese Vorgabe in ihre Landesgesetze aufgenommen; nach vorliegenden Quellen verzichtet allein das Saarland formal auf eine ausdrückliche Anlassbindung und verlangt stattdessen nur eine vorherige Anzeige bei der Behörde. Wird eine Sonntagsöffnung ohne echten Anlass genehmigt, können Kirchen, Gewerkschaften oder Verbände dagegen gerichtlich vorgehen – und tun das in der Praxis auch regelmäßig.
Welche Geschäfte immer öffnen dürfen
Unabhängig vom allgemeinen Ladenschluss gibt es in praktisch allen Bundesländern ähnliche Ausnahmen: Apotheken dürfen – im Wechsel mit Notdiensten – durchgehend Arzneimittel verkaufen, Tankstellen dürfen außerhalb der regulären Öffnungszeiten zumindest Betriebsstoffe und Reisebedarf anbieten, und Verkaufsstellen an Bahnhöfen und Flughäfen dürfen Reisenden ganztägig Waren des täglichen Bedarfs verkaufen. Bäckereien dürfen in den meisten Ländern auch sonntags für einige Stunden öffnen, ebenso Blumenläden und Zeitungskioske. Einige Länder wie Hessen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben zudem eigene Regelungen für vollautomatisierte, personallose Kleinstsupermarkt-Konzepte geschaffen, die auch sonntags durchgehend zugänglich sein dürfen.
Stand: August 2026. Die Angaben wurden gegen die Landesgesetze und amtliche bzw. amtsnahe Quellen abgeglichen. Bei mehreren Ländern (etwa Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen) kursieren aufgrund unterschiedlicher Regelungsebenen – allgemeines Kontingent versus Sonderzonen oder Kurort-Regelungen – in Sekundärquellen abweichende Zahlen; maßgeblich ist stets die aktuelle Verordnung Ihrer Gemeinde. Dieser Beitrag ist Teil unserer Reihe Kommunalrecht im Bundesland-Vergleich.
Häufige Fragen
Darf ein Supermarkt sonntags einfach so öffnen, wenn er möchte?
Nein. Der Sonntag steht grundsätzlich unter besonderem Schutz. Eine Öffnung ist nur an den wenigen, von der Gemeinde freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen erlaubt – und diese müssen fast überall an einen besonderen Anlass gekoppelt sein.
Warum darf mein Supermarkt in einem anderen Bundesland länger öffnen als bei mir?
Weil das Ladenschlussrecht seit 2006 Landessache ist. Jedes Bundesland legt eigene Regeln fest, wie lange Geschäfte werktags geöffnet sein dürfen und wie viele verkaufsoffene Sonntage es pro Jahr gibt.
Gilt für Kurorte und Tourismusgemeinden dieselbe Regel wie für normale Gemeinden?
Nein, viele Bundesländer erlauben in staatlich anerkannten Kur-, Erholungs- und Tourismusorten deutlich mehr Sonntagsöffnungen als im Rest des Landes, um dem saisonalen Publikumsverkehr gerecht zu werden.