Kommunale Steuer auf den Ertrag von Gewerbebetrieben.
Für die meisten Städte und Gemeinden ist die Gewerbesteuer der größte Hebel für eigene Einnahmen – und zugleich ein Standortfaktor, über dessen Höhe die Kommune in Grenzen selbst entscheidet.
Genauer erklärt
Die Gewerbesteuer ist eine sogenannte Realsteuer (Objektsteuer) und die wichtigste eigene Einnahmequelle der Städte und Gemeinden. Besteuert wird nicht die Person, sondern der Gewerbebetrieb – genauer dessen Gewerbeertrag, also der nach Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn, korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG).
Auf den Gewerbeertrag wird zunächst die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % angewendet; daraus ergibt sich der Steuermessbetrag. Diesen multipliziert die Gemeinde mit ihrem individuellen Hebesatz, den sie selbst festlegt (mindestens 200 %). Über den Hebesatz steuert jede Kommune die Höhe der Steuer – und tritt damit in einen gewissen Standortwettbewerb.
Steuerpflichtig sind stehende Gewerbebetriebe; Freiberufler sowie Land- und Forstwirte zahlen keine Gewerbesteuer. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro, und die Gewerbesteuer wird für sie pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG), sodass die Belastung teilweise ausgeglichen wird. Kapitalgesellschaften haben weder Freibetrag noch Anrechnung.
Weil das Aufkommen stark konjunkturabhängig ist, gehört die Gewerbesteuer zu den wichtigsten, zugleich aber unstetigsten Posten im kommunalen Haushalt. Ein Teil fließt über die Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder zurück. Zusammen mit weiteren Kommunalabgaben und den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich finanziert sie die kommunale Selbstverwaltung.