Grundsicherung im Alter: Anspruch, Höhe und Antrag

Wenn die Rente nicht zum Leben reicht, kann die Grundsicherung im Alter eine wichtige Unterstützung sein. Anders als bei einer Rentenaufstockung durch Kinder müssen erwachsene Kinder seit einer Gesetzesänderung nicht mehr für ihre Eltern aufkommen. Wir erklären, wer Anspruch hat, wie hoch die Leistung ist und wie Sie sie beantragen.

Zusammenfassung

  • 👴 Anspruch haben Menschen im Rentenalter oder ab 18 Jahren mit voller dauerhafter Erwerbsminderung
  • 💶 2026 liegt der Regelsatz für Alleinstehende bei 563 Euro monatlich, zuzüglich Miet- und Heizkosten
  • 👨‍👩‍👧 Der Unterhaltsrückgriff auf erwachsene Kinder wurde 2007 abgeschafft, ihr Einkommen spielt für den Anspruch keine Rolle
  • 🏦 Schonvermögen: 10.000 Euro für Alleinstehende, 20.000 Euro für Paare bleiben anrechnungsfrei

Wer Anspruch auf Grundsicherung im Alter hat

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) richtet sich an zwei Gruppen: Menschen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben (je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren), sowie Erwachsene ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und das Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken.

Höhe der Leistung 2026

Die Grundsicherung setzt sich aus dem Regelsatz plus den tatsächlichen, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. 2026 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) 563 Euro monatlich, für Paare, bei denen beide Partner Anspruch haben, jeweils 506 Euro (Regelbedarfsstufe 2). Hinzu kommen bei Bedarf Mehrbedarfszuschläge, etwa bei Schwerbehinderung.

Einkommen und Vermögen

Anders als beim Bürgergeld wird die eigene Rente bei der Grundsicherung im Alter grundsätzlich vollständig angerechnet, es gibt keine Freibeträge auf Renteneinkommen. Beim Vermögen gilt ein Schonbetrag von 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner. Ein selbst genutztes, angemessen großes Wohneigentum, notwendige Hausratsgegenstände sowie ein angemessenes Kraftfahrzeug bleiben in der Regel geschützt.

Kein Rückgriff auf erwachsene Kinder

Ein wichtiger Unterschied zu anderen Sozialleistungen: Der sogenannte Unterhaltsrückgriff auf Kinder wurde 2007 ersatzlos abgeschafft. Das Einkommen und Vermögen erwachsener Kinder spielt für den Anspruch auf Grundsicherung im Alter grundsätzlich keine Rolle mehr – anders als bei anderen Sozialleistungen, bei denen familiäre Unterhaltspflichten teils noch geprüft werden.

Antrag stellen

Zuständig ist das Sozialamt der Stadt- oder Kreisverwaltung – nicht das Jobcenter, das ist für Bürgergeld zuständig. Zum Antrag gehören in der Regel Rentenbescheide, Mietvertrag, aktuelle Kontoauszüge und eine Übersicht über vorhandenes Vermögen. Die Bewilligung erfolgt meist für zwölf Monate und muss danach neu beantragt werden.

Weitere Informationen zu Behördengängen im Rathaus finden Sie in unserem Wegweiser für Bürger.

Häufige Fragen

Müssen meine Kinder für meine Grundsicherung aufkommen?

Nein. Der Unterhaltsrückgriff auf Kinder wurde 2007 abgeschafft. Nur bei sehr hohem Einkommen der Kinder (über 100.000 Euro Jahresbrutto) prüft das Sozialamt in Ausnahmefällen genauer, in der Praxis betrifft das jedoch nur sehr wenige Familien.

Wird meine Rente voll auf die Grundsicherung angerechnet?

Ja, anders als bei anderen Sozialleistungen gibt es bei der Rente grundsätzlich keine Freibeträge. Die Grundsicherung gleicht lediglich die Lücke zwischen Rente und Regelbedarf plus Wohnkosten aus.

Muss ich meine Wohnung verkaufen, um Grundsicherung zu bekommen?

In der Regel nicht, wenn Sie die Wohnung oder das Haus selbst bewohnen und die Größe angemessen ist. Selbst genutztes Wohneigentum zählt zum geschützten Vermögen.