Wenn es schneit oder glätteglatt wird, sind meist nicht die Kommunen selbst für geraumte Gehwege verantwortlich, sondern die angrenzenden Grundstückseigentümer. Hier lesen Sie, was die Räum- und Streupflicht konkret bedeutet, zu welchen Uhrzeiten sie gilt und was passiert, wenn jemand vor Ihrer Tür stürzt.
Zusammenfassung
- 🏠 Die Kommune überträgt die Räum- und Streupflicht per Satzung meist auf die angrenzenden Grundstückseigentümer
- ⏰ Üblich ist eine Pflicht werktags etwa zwischen 7 und 20 oder 21 Uhr, an Sonn- und Feiertagen später beginnend
- 🧂 Streusalz ist in vielen Kommunen verboten oder eingeschränkt – erlaubt sind meist Sand, Splitt oder Granulat
- ⚖️ Bei einem Sturz auf ungeraumtem Gehweg kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden
Wer für das Räumen verantwortlich ist
Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Gehwegen verantwortlich. In der Praxis übertragen fast alle Kommunen diese Pflicht jedoch per Satzung – meist die sogenannte Straßenreinigungssatzung – auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Das bedeutet: Als Anlieger müssen Sie den Gehweg vor Ihrem Grundstück von Schnee und Eis befreien und bei Glätte streuen, unabhängig davon, ob Sie selbst dort wohnen. Details wie Breite des zu räumenden Streifens oder genaue Uhrzeiten regelt jede Kommune in ihrer eigenen Satzung – diese finden Sie meist auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Zu welchen Uhrzeiten geräumt werden muss
Üblich ist eine Räum- und Streupflicht werktags etwa zwischen 7 Uhr morgens und 20 oder 21 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen beginnt sie meist etwas später, etwa um 8 oder 9 Uhr. Innerhalb dieser Zeiten muss bei anhaltendem Schneefall oder Glätte in angemessenen Abständen nachgeräumt beziehungsweise nachgestreut werden – eine einmalige Maßnahme am frühen Morgen reicht bei Dauerschneefall meist nicht aus. Wer besonders früh aus dem Haus muss, ist von der Pflicht nicht befreit: Die genauen Uhrzeiten aus der jeweiligen Satzung gelten unabhängig von persönlichen Zeitplänen.
Streusalz: oft verboten oder eingeschränkt
In vielen deutschen Kommunen ist Streusalz auf privaten Gehwegabschnitten verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt, da salzhaltiges Schmelzwasser Baumwurzeln und Boden schädigt, ins Grundwasser gelangt und Bauwerke sowie Tierpfoten angreifen kann. Erlaubt sind stattdessen meist abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Da es hierzu keine bundeseinheitliche Regelung gibt und sich die Vorgaben von Kommune zu Kommune unterscheiden, lohnt sich ein Blick in die örtliche Satzung, bevor Sie zum Streumittel greifen – bei Verstößen drohen je nach Kommune Bußgelder.
Wenn Mieter statt Eigentümer räumen sollen
Eigentümer können die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag oder Hausordnung an ihre Mieterübertragen – das ist rechtlich zulässig, sollte aber schriftlich und eindeutig geregelt sein. Auch nach einer solchen Übertragung bleibt der Eigentümer jedoch in der Pflicht, regelmäßig zu kontrollieren, ob der Räumdienst tatsächlich zuverlässig erledigt wird. Bei vermieteten Einfamilienhäusern geht die Pflicht in der Regel automatisch auf die Mieter über, da diese allein Zugriff auf das Grundstück haben.
Haftung bei einem Sturz
Wer seine Räum- und Streupflicht verletzt, kann bei einem Sturz auf dem betroffenen Gehwegabschnitt zivilrechtlich haftbar gemacht werden – etwa für Behandlungskosten oder Schmerzensgeld. Eine private Haftpflichtversicherung deckt solche Schadensfälle in der Regel ab, weshalb sie für Grundstückseigentümer und Mieter mit übertragener Räumpflicht besonders sinnvoll ist.
Häufige Fragen
Muss ich als Mieter den Gehweg räumen?
Nur, wenn die Pflicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich auf Sie übertragen wurde. Fehlt eine solche Regelung, bleibt der Eigentümer oder die Hausverwaltung verantwortlich.
Darf ich Streusalz auf dem Gehweg verwenden?
In vielen Kommunen ist das eingeschränkt oder verboten. Prüfen Sie die örtliche Straßenreinigungssatzung und greifen Sie im Zweifel zu Sand, Splitt oder Granulat.
Was passiert, wenn vor meinem Haus jemand stürzt?
Haben Sie Ihre Räum- und Streupflicht verletzt, können Sie für Schäden haftbar gemacht werden. Eine private Haftpflichtversicherung deckt solche Fälle in der Regel ab.