Gewerbe anmelden beim Gewerbeamt: Unterlagen, Kosten und Ablauf

Wer selbstständig ein Gewerbe betreiben möchte, muss dies vor Beginn der Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anmelden. Hier lesen Sie, welche Unterlagen Sie brauchen, was die Anmeldung kostet und was danach automatisch passiert – sowie wer gar kein Gewerbe anmelden muss.

Zusammenfassung

  • 📝 Die Anmeldung erfolgt mit dem Formular „Gewerbeanmeldung (GewA 1)“ beim Gewerbeamt
  • 💶 Die Gebühr liegt meist zwischen 20 und 70 Euro, je nach Kommune und Rechtsform
  • 📩 Finanzamt, Kammer und ggf. Berufsgenossenschaft werden automatisch informiert
  • ⚖️ Freiberufler brauchen kein Gewerbe anzumelden, sondern wenden sich direkt ans Finanzamt

Diese Unterlagen brauchen Sie

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Nicht-EU-Bürgern zusätzlich der Aufenthaltstitel mit Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit)
  • das ausgefüllte Formular „Gewerbeanmeldung (GewA 1)“
  • bei Gesellschaften: Gesellschaftsvertrag oder Handelsregisterauszug
  • je nach Branche zusätzlich: Handwerkskarte der Handwerkskammer, Gaststättenerlaubnis oder weitere fachliche Erlaubnisse und Nachweise

Für sogenannte erlaubnispflichtige Gewerbe – etwa im Gaststättengewerbe, im Handwerk oder im Bewachungsgewerbe – verlangt das Gewerbeamt zusätzliche Nachweise oder eine gesonderte Erlaubnis, bevor die Anmeldung möglich ist. Informieren Sie sich vorab bei Ihrer zuständigen Kammer, ob Ihre geplante Tätigkeit darunterfällt.

Was die Anmeldung kostet

Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung wird von der jeweiligen Kommune festgelegt und liegt meist zwischen 20 und 60 Euro für Einzelunternehmen, bei Kapitalgesellschaften eher zwischen 30 und 70 Euro. Diese Kosten können Sie als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.

Was nach der Anmeldung automatisch passiert

Sobald Ihr Gewerbe angemeldet ist, informiert das Gewerbeamt in der Regel automatisch weitere Stellen: das zuständige Finanzamt, das Ihnen daraufhin einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusendet, die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK), bei der eine Pflichtmitgliedschaft entsteht, sowie gegebenenfalls die Berufsgenossenschaft, wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen. Sie müssen sich um diese Meldungen also nicht selbst kümmern, sollten aber mit Post von diesen Stellen rechnen.

Wer kein Gewerbe anmelden muss

Freiberuflich Tätige – etwa Ärzt*innen, Anwält*innen, Journalist*innen oder Selbstständige in vielen kreativen und beratenden Berufen – sowie Landwirt*innen melden kein Gewerbe an, sondern wenden sich direkt an das Finanzamt zur steuerlichen Erfassung. Im Zweifel, ob eine Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich gilt, hilft eine Nachfrage beim Finanzamt oder bei der zuständigen Kammer.

Die Anmeldung muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen; wer verspätet oder gar nicht anmeldet, riskiert ein Bußgeld. Weitere Informationen zu Behördengängen finden Sie in unserem Wegweiser für Bürger.

Häufige Fragen

Wo melde ich mein Gewerbe an?

Beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde, meist im Rathaus oder Bürgeramt angesiedelt. Viele Kommunen bieten die Anmeldung inzwischen auch online an.

Was passiert, wenn ich mich zu spät anmelde?

Eine verspätete oder unterlassene Gewerbeanmeldung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Melden Sie Ihr Gewerbe daher möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit an.

Muss ich als Freiberufler auch zum Gewerbeamt?

Nein. Freiberuflich Tätige melden sich direkt beim Finanzamt zur steuerlichen Erfassung an, eine Gewerbeanmeldung ist nicht nötig.