Einwohnerfragestunde & Anregungsrecht in allen 16 Bundesländern

Ob Bürgerinnen und Bürger in einer Ratssitzung direkt Fragen stellen dürfen und ob sie ein Recht darauf haben, dass sich der Rat mit ihren Anliegen befasst, regelt jede Gemeindeordnung selbst. Diese Seite vergleicht zwei niedrigschwellige Beteiligungsrechte für alle 16 Länder: die Einwohnerfragestunde und das Anregungs- und Beschwerderecht.

Beide sind – anders als der Einwohnerantrag – an keine Unterschriftenzahl gebunden und damit die einfachste Form der Beteiligung.

Die Regeln im Bundesland-Vergleich

BundeslandEinwohnerfragestundeAnregungs-/BeschwerderechtRechtsgrundlage
Baden-Württembergmöglich (Kann)– (in Fragestunde miterfasst)§ 33 Abs. 4 GemO BW
Bayernnicht geregelt (Bürgerversammlung Art. 18)Art. 18 BayGO
Berlinvorgesehen (BVV)§ 43 BezVwG
Brandenburgmöglich (Kann)§ 13 BbgKVerf
BremenBremerhaven: nicht ausdrücklichja (§ 19 VerfBrhv, Petition)§ 19 VerfBrhv
Hamburgmöglich (Kann)ja (§ 20 BezVG, Eingaben)§§ 14/20 BezVG
Hessennicht geregelt (Einwohnerversammlung § 8a)§ 8a HGO
Mecklenburg-Vorpommernvorgesehen§ 17 KV M-V
Niedersachsenmöglich (Kann)ja (§ 34 NKomVG)§§ 62/34 NKomVG
Nordrhein-Westfalenmöglich (Kann)ja (§ 24 GO NRW)§§ 48/24 GO NRW
Rheinland-Pfalzmöglich (Kann)ja (§ 16b GemO)§§ 16a/16b GemO RP
Saarlandmöglich (Kann)– (§ 21 Einwohnerantrag)§ 20a KSVG
Sachsennicht geregelt (Petitionsrecht § 12)§ 12 SächsGemO
Sachsen-Anhaltvorgesehen („sind vorzusehen“)§ 28 Abs. 2 KVG LSA
Schleswig-Holsteinverpflichtend („muss“)ja (§ 16e GO)§§ 16c/16e GO SH
Thüringenmöglich (Soll)§ 15 ThürKO

Berlin, Hamburg und Bremen haben keine klassische Gemeindeordnung; dort gelten die Bezirksverwaltungsgesetze bzw. die Verfassung für Bremerhaven. Eine verpflichtende Einwohnerfragestunde kennen nur Schleswig-Holstein („muss“) und Sachsen-Anhalt; anderswo ist sie als Kann-/Soll-Regelung oder über die Geschäftsordnung ausgestaltet. Ein ausdrücklicher Anregungs- und Beschwerde-Paragraph besteht vor allem in Nordrhein-Westfalen (§ 24), Rheinland-Pfalz (§ 16b), Niedersachsen (§ 34) und Schleswig-Holstein (§ 16e) – sowie als Eingaben-/Petitionsrecht in Hamburg und Bremerhaven.

Stand & Quellen

Stand: Juli 2026. Abgeglichen gegen die Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen der Länder. Wie eine Kommune ihre Fragestunde konkret ausgestaltet, steht in der jeweiligen Hauptsatzung oder Geschäftsordnung.

  • Gemeindeordnungen / Kommunalverfassungen der 16 Länder (Fundstellen in der Tabelle)
  • Bezirksverwaltungsgesetze Berlin und Hamburg, Verfassung für die Stadt Bremerhaven

Teil der Reihe: Kommunalrecht im Bundesland-Vergleich – alle Themen der 16 Länder im Überblick.