Wohnungsgeberbestätigung

Bescheinigung des Vermieters, die man beim Ummelden vorlegen muss.

Wer umzieht, kommt an ihr nicht vorbei: Ohne die Wohnungsgeberbestätigung nimmt das Meldeamt die An- oder Ummeldung nicht vor.

Genauer erklärt

Seit der Neufassung des Bundesmeldegesetzes (2015) muss der Wohnungsgeber – meist der Vermieter oder die Hausverwaltung – den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch bestätigen (§ 19 BMG). Die meldepflichtige Person legt diese Bestätigung bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt vor.

Die Bestätigung enthält Name und Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Sie ist den Mietern innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszuhändigen; auch die Meldepflicht selbst ist binnen zwei Wochen zu erfüllen.

Die Regelung soll Scheinanmeldungen erschweren. Wer die Bestätigung nicht, falsch oder verspätet ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann von der Meldebehörde mit einem Bußgeld belegt werden.