Barrierefreiheit im digitalen Rathaus: Alternativtexte richtig schreiben

Ein Bild ohne Alternativtext ist für blinde Nutzerinnen und Nutzer schlicht nicht vorhanden. Auf einer Behördenseite kann das bedeuten, dass eine Information fehlt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Welche Regeln für kommunale Websites gelten, wie ein guter Alternativtext aussieht – und was Sie tun können, wenn eine Amtsseite nicht barrierefrei ist.

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Der Kurs zu Alternativtexten auf lernen.kommunalcampus.de wird nicht mehr angeboten; die Plattform wurde 2025 eingestellt. Diese Seite erklärt das Thema redaktionell und vermittelt keine Kursplätze.

Zusammenfassung

  • ⚖️ Für Kommunen gilt Landesrecht nach der EU-Richtlinie, nicht das BFSG
  • 📚 Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist
  • 💬 Jede öffentliche Website braucht eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Möglichkeit
  • 📄 Das eingescannte PDF ist der häufigste und folgenreichste Fehler

Welche Regeln für kommunale Websites gelten

Hier gibt es ein verbreitetes Missverständnis. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das seit dem 28. Juni 2025 gilt und viel diskutiert wurde, richtet sich an private Wirtschaftsakteure – Online-Shops, Banken, Verkehrsdienste. Für öffentliche Stellen gilt es nicht.

Für Behörden greift ein älterer, strengerer Strang: die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen. Auf Bundesebene ist sie in der BITV 2.0 umgesetzt; Länder und Kommunen folgen den jeweiligen Landesgesetzen, die inhaltlich vergleichbar sind. Für eine Stadtverwaltung ist also das Landesrecht maßgeblich, nicht das BFSG.

Technischer Maßstab ist in beiden Fällen die europäische Norm EN 301 549 in der jeweils geltenden Fassung, die für Webinhalte auf die WCAG in Stufe AA verweist. Dazu kommen zwei Pflichten, die das BFSG nicht kennt: Angaben in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache auf der Startseite sowie eine standardisierte Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus.

Was ein Alternativtext leisten soll

Der Alternativtext ersetzt das Bild – er beschreibt es nicht für sich, sondern erfüllt dieselbe Funktion. Die richtige Frage lautet deshalb nicht „Was ist auf dem Bild zu sehen?“, sondern: Welche Information ginge verloren, wenn das Bild fehlt?

Daraus folgt etwas Unerwartetes: Manche Bilder brauchen gar keinen Text. Ein rein dekoratives Foto neben einer Meldung trägt keine Information; es bekommt ein leeres alt-Attribut und wird von der Vorlesesoftware übersprungen. Ein beschreibender Text wäre hier keine Hilfe, sondern Störung.

Fünf Regeln für Alternativtexte

  • Funktion vor Beschreibung. Bei einem Bild, das als Link oder Schaltfläche dient, gehört das Ziel in den Text – nicht das Motiv. Also „Zum Online-Terminkalender“ statt „Kalendersymbol“.
  • Kurz halten. Ein Satz reicht meist. Wer eine Vorlesesoftware nutzt, hört den Text am Stück und kann nicht überfliegen.
  • Keine Füllwörter. „Bild von“ oder „Grafik zeigt“ ist überflüssig – dass es ein Bild ist, sagt die Software selbst.
  • Text im Bild gehört in den Alternativtext. Ein abfotografierter Aushang mit Öffnungszeiten ist ohne Übertragung wertlos. Besser: die Öffnungszeiten zusätzlich als echten Text auf die Seite.
  • Dekoratives leer lassen. Ein leeres alt-Attribut ist die richtige Angabe – nicht ein fehlendes. Fehlt es ganz, liest manche Software den Dateinamen vor.

Bei Diagrammen und Karten reicht ein Alternativtext oft nicht. Dann gehört die Kernaussage in den Fließtext oder in eine Tabelle darunter – was ohnehin allen hilft, die auf dem Handy lesen.

Der häufigste Fehler: das eingescannte PDF

Amtsblätter, Satzungen, Formulare, Bebauungspläne – vieles liegt auf kommunalen Seiten als PDF. Ist es aus einem Textprogramm erzeugt und richtig strukturiert, ist das unproblematisch. Ist es dagegen ein Scan, ist die ganze Datei ein Bild: kein Text, keine Überschriften, nichts Vorlesbares.

Für Betroffene bedeutet das, dass eine öffentliche Bekanntmachung faktisch nicht zugänglich ist – rechtlich bekannt gemacht, praktisch nicht lesbar. Barrierefreie PDFs brauchen Textebene, Struktur und Alternativtexte für enthaltene Grafiken; bei alten Beständen ist die realistische Lösung meist, die wesentlichen Inhalte zusätzlich als HTML-Seite bereitzustellen.

Wenn eine Behördenseite nicht barrierefrei ist

Sie sind nicht auf gutes Zureden angewiesen. Jede öffentliche Website muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben – meist im Fußbereich verlinkt. Darin steht, welche Teile nicht barrierefrei sind, und dort findet sich ein Feedback-Mechanismus: eine Kontaktmöglichkeit, über die Sie eine Barriere melden und die Information in zugänglicher Form anfordern können.

Reagiert die Stelle nicht oder nicht ausreichend, können Sie sich an die zuständige Durchsetzungs- beziehungsweise Schlichtungsstelle wenden – auf Bundesebene die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, auf Landesebene die jeweils benannte Stelle. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.

Ein formloses Schreiben genügt für den ersten Schritt. Wenn eine Antwort ausbleibt, hilft die Sachstandsanfrage. Welche Leistungen überhaupt online angeboten werden, zeigt Das digitale Rathaus.

In fünf Minuten selbst prüfen

Ob eine Seite grundsätzlich zugänglich ist, lässt sich ohne Fachwissen abschätzen. Vier Handgriffe genügen:

  • Nur mit der Tastatur navigieren. Mit der Tabulatortaste durch die Seite gehen: Ist jederzeit sichtbar, wo der Fokus steht? Lässt sich jedes Menü und jedes Formularfeld erreichen? Wenn der Fokus verschwindet, ist das ein klarer Mangel.
  • Schrift vergrößern. Mit Strg und Plus auf 200 Prozent zoomen: Bleibt der Text lesbar, oder überlappen sich Elemente und Inhalte verschwinden?
  • Ein PDF öffnen und Text markieren. Lässt sich der Text mit der Maus markieren, gibt es eine Textebene. Geht es nicht, ist die Datei ein Scan – und für Vorlesesoftware leer.
  • Nach der Erklärung zur Barrierefreiheit suchen. Sie gehört in den Fußbereich. Fehlt sie, fehlt schon die formale Pflicht.

Diese Prüfung ersetzt keinen Test nach EN 301 549, zeigt aber die Hürden, an denen die meisten Menschen tatsächlich scheitern. Warum Verwaltungen daran arbeiten müssen und welche Kompetenzen dahinterstehen, beschreibt Digitalkompetenz in Kommunen; wo Beschäftigte das lernen, steht unter Weiterbildung in der Kommunalverwaltung.

Warum das mehr Menschen betrifft als gedacht

Barrierefreiheit wird meist mit Blindheit verbunden. Tatsächlich profitiert eine deutlich größere Gruppe: Menschen mit Sehschwäche, die zoomen; Menschen mit motorischen Einschränkungen, die keine Maus nutzen; ältere Nutzerinnen und Nutzer; und schlicht alle, die eine Seite bei Sonnenlicht auf dem Handy lesen.

Der Nebeneffekt ist praktisch: Eine Seite, deren Struktur eine Vorlesesoftware versteht, verstehen auch Suchmaschinen besser. Und ein Formular, das mit der Tastatur bedienbar ist, lässt sich schneller ausfüllen – auch von Menschen ohne jede Einschränkung.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für Stadtverwaltungen?

Nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz richtet sich an private Wirtschaftsakteure. Für öffentliche Stellen gelten die BITV 2.0 beziehungsweise die entsprechenden Landesgesetze auf Grundlage der EU-Richtlinie 2016/2102.

Welches Niveau muss eine Behördenseite erfüllen?

Maßstab ist die Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG in Stufe AA verweist. Für zentrale Funktionen soll darüber hinaus angestrebt werden, was technisch möglich ist.

Braucht jedes Bild einen Alternativtext?

Jedes Bild braucht ein alt-Attribut – aber nicht jedes braucht Inhalt. Rein dekorative Bilder bekommen ein leeres Attribut und werden übersprungen. Fehlt das Attribut ganz, kann Vorlesesoftware stattdessen den Dateinamen vorlesen.

An wen kann ich mich bei einer Barriere wenden?

Zuerst an den Feedback-Kontakt in der Erklärung zur Barrierefreiheit der jeweiligen Seite. Bleibt eine Reaktion aus, an die zuständige Durchsetzungs- oder Schlichtungsstelle von Bund oder Land. Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei.

Wie erkenne ich, ob ein PDF barrierefrei ist?

Der schnellste Test: Text mit der Maus markieren. Geht das nicht, ist die Datei ein Scan ohne Textebene und für Vorlesesoftware nicht lesbar.