Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Was ist der Unterschied?

Was passiert, wenn Sie durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder im Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können? Ohne Vorsorge bestimmt in solchen Fällen nicht automatisch Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder über Ihre Belange – sondern ein vom Gericht bestellter Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung können Sie selbst festlegen, wer für Sie entscheidet.

Zusammenfassung

  • ✍️ Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt direkt eine Person Ihres Vertrauens und macht ein gerichtliches Betreuungsverfahren meist überflüssig
  • ⚖️ Die Betreuungsverfügung greift nur, wenn das Betreuungsgericht tatsächlich einen Betreuer bestellen muss, und legt fest, wer das sein soll
  • 📝 Beide Dokumente sind formlos gültig, müssen aber eigenhändig unterschrieben sein; ein Notar ist nur in bestimmten Fällen nötig
  • 📃 Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister kostet rund 18 bis 25 Euro und stellt sicher, dass Gerichte das Dokument im Ernstfall finden

Vorsorgevollmacht: die aktive Lösung

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, in Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen persönlichen Angelegenheiten für Sie zu handeln, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Die bevollmächtigte Person kann dann direkt handeln, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss – ein gerichtliches Betreuungsverfahren wird dadurch in der Regel überflüssig. Die Vollmacht sollte schriftlich, eigenhändig unterschrieben und möglichst genau formuliert sein. Bezieht sie sich auch auf Grundstücksgeschäfte oder Kreditaufnahmen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Betreuungsverfügung: die Auffanglösung

Eine Betreuungsverfügung wird erst relevant, wenn tatsächlich ein Betreuungsgericht über eine rechtliche Betreuung entscheiden muss – etwa weil keine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt. In der Verfügung legen Sie fest, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll und welche Wünsche zur Lebensgestaltung (zum Beispiel Wohnort, Pflege, Umgang mit Vermögen) berücksichtigt werden sollen. Nach § 1816 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss das Gericht diese Wünsche beachten, soweit sie Ihrem Wohl nicht widersprechen. Anders als bei der Vollmacht bleibt die Kontrolle durch das Gericht bestehen, das die Tätigkeit des Betreuers überwacht.

Welches Dokument brauche ich?

Viele Menschen erstellen beide Dokumente: die Vorsorgevollmacht als bevorzugte, gerichtsfreie Lösung, die Betreuungsverfügung als Absicherung für den Fall, dass die Vollmacht aus irgendeinem Grund nicht greift oder unwirksam ist. Ergänzend regelt eine Patientenverfügung, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Ernstfall wünschen oder ablehnen – sie betrifft speziell medizinische Entscheidungen und wird oft zusammen mit der Vorsorgevollmacht erstellt.

Registrierung und Kosten

Beide Dokumente sind formlos gültig und kosten in der Erstellung selbst nichts, solange keine notarielle Beurkundung nötig ist. Damit Betreuungsgerichte im Ernstfall schnell wissen, dass ein Dokument existiert, empfiehlt sich die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die Registrierung kostet als Privatperson rund 18 bis 25 Euro und kann online oder schriftlich erfolgen. Notarielle Beurkundungen einer Vorsorgevollmacht kosten je nach Vermögenswert des Vollmachtgebers zwischen etwa 20 und mehreren hundert Euro.

Wer sich zusätzlich mit familiären oder finanziellen Vorsorgethemen beschäftigt, findet weitere Informationen in unserem Wegweiser für Behördengänge im Rathaus.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Vorsorgevollmacht einen Notar?

Nicht grundsätzlich. Eine handschriftlich unterschriebene Vollmacht ist wirksam. Ein Notar ist nur nötig, wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte, Kreditaufnahmen oder ähnlich weitreichende Vermögensangelegenheiten umfassen soll.

Was passiert, wenn ich weder Vollmacht noch Verfügung habe?

Dann bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuung nach eigenem Ermessen, meist einen nahen Angehörigen oder bei Bedarf einen professionellen Betreuer. Auch Ehepartner dürfen ohne Vollmacht nicht automatisch in allen Angelegenheiten für Sie entscheiden.

Kann ich die Vorsorgevollmacht später ändern oder widerrufen?

Ja, solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit ändern oder widerrufen. Bei einer Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollten Änderungen dort ebenfalls aktualisiert werden.