Vorübergehende Schutzmaßnahme des Jugendamts für Kinder in akuter Gefahr.
Wenn ein Kind akut in Gefahr ist, muss schnell gehandelt werden – die Inobhutnahme ist das Notfallinstrument des Jugendamts.
Genauer erklärt
Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Schutzmaßnahme des Jugendamts, bei der ein Kind oder Jugendlicher vorübergehend in Obhut genommen wird. Grundlage ist § 42 SGB VIII.
Sie greift bei dringender Gefahr für das Kindeswohl, auf Bitte des Kindes selbst oder bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Das Kind wird an einem geeigneten Ort untergebracht – in einer Pflegefamilie oder Einrichtung.
Widersprechen die Eltern, muss das Jugendamt unverzüglich das Familiengericht einschalten, das über das weitere Vorgehen entscheidet. Die Inobhutnahme ist eine einstweilige Maßnahme, kein dauerhafter Sorgerechtsentzug.