De-minimis

EU-Regel, die geringfügige staatliche Beihilfen ohne aufwändige Genehmigung erlaubt – bis zu einer Obergrenze.

De-minimis begegnet einem vor allem bei gewerblichen Förderungen: Kleine Zuschüsse gelten als unbedenklich, solange eine Höchstsumme nicht überschritten wird.

Genauer erklärt

„De minimis“ (lateinisch „um Kleinigkeiten“) bezeichnet nach EU-Beihilferecht geringe staatliche Beihilfen an Unternehmen, die den Wettbewerb nicht nennenswert verzerren und daher ohne EU-Anmeldung gewährt werden dürfen.

Es gilt eine Obergrenze je Unternehmen über einen rollierenden Dreijahreszeitraum (seit 2024: 300.000 Euro). Wer sie ausschöpft, erhält keine weitere De-minimis-Beihilfe; frühere Beihilfen sind in einer De-minimis-Erklärung anzugeben.

Für rein private Bürger – etwa ein Balkonkraftwerk am eigenen Haus – spielt die Regel meist keine Rolle. Relevant wird sie bei gewerblicher oder wirtschaftlicher Tätigkeit.